Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 75 Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/75#abs-1 (1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches hinausgehenden, notwendigen und angemessenen Kosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungsarten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/75#abs-2 (2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/75#abs-3 (3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent der Vergütung übernommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/75#abs-4 (4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Absatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange sie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/75#abs-5 (5) Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach Absatz 1. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.